derDINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG, Miraustr. 35 in 13509 Berlin Stand 01.04.2017
§ 1 Geltung AGB
a) Gegenstand des Vertrages und Grundlage des Auftrages bzw. unserer Tätigkeit sind dieseallgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten insgesamt für den GeschäftsverkehrZwischen DINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG (Nachfolgend DINO oder AN oderAuftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG oder Auftraggeber genannt).
b) Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des AG erkennt DINO nuran, wenn DINO ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese AGB gelten auch dann,wenn DINO in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen ausführt.
c) Bestandteile eines Angebotes gehen in der Rangfolge diesen AGB’s vor.Einzelvereinbarungen zwischen AG und DINO haben Vorrang vor den AGB müssen aber injedem Falle schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Termine und Zeitabläufe
a) Alle Terminvereinbarungen und fristen sind unverbindlich. Auch dann, wenn Terminezwischen AG und DINO verbindlich schriftlich vereinbart werden, kann es bedingt durchhöhere Gewalt wie witterungsbedingte Einflüsse, Verkehrs- oder Betriebsstörungen zuerheblichen Abweichungen von vereinbarten Terminen kommen.
b) Sollten Verzögerungen aus diesen oder anderen Gründen vorliegen, so hat der AG dazuangemessene Nachfristen zu setzen.
c) AG und DINO informieren sich jeweils umgehend telefonisch oder schriftlich über Umständedie Terminverzögerungen nach sich ziehen.
§ 3 Bevollmächtigter vor Ort/Zuwegungen
a) Der AG ist verpflichtet, dem AN einen Ansprechpartner vor Ort zu nennen. Dieser ist berechtigt rechtsverbindlich zu entscheiden und Rechtshandlungen (z.B. Unterzeichnung von Auftragsnachweisen, Ermittlung und Prüfung von Aufmaßen u.Ä. sowie Überwachung und Abnahme der Leistungen) vorzunehmen.
b) Der AG sorgt für die Zuwegung zu den Orten der Bau- bzw. Dienstleistungserbringung. Betroffene Schächte und Öffnungen müssen für schwere LKW’s bis 32 to Gesamtgewichtanfahrbar sein.
§ 4 Preisliste Internetpreise Preisart Zahlungsbedingungen
a) Sofern einer Beauftragung von DINO kein konkretes Angebot zugrunde liegt, gilt die jeweils gültige Preisliste von DINO oder eventuell am Tag der Auftragsausführung im Internetveröffentlichte Preise.
b) Alle genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) DINO arbeitet grundsätzlich auf Vorkasse-Basis. Ist abweichend davon Zahlung auf Rechnung vereinbart, gilt Fälligkeit sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzüge. Skontogewähren wir grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der AG mit der Zahlung in Verzug. Gelieferte Anlagenteile, Anlagen oder Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Leistungen (auch der mit der Anlage oder Warezusammenhängenden Dienstleistungen) im Eigentum von DINO.
d) Mengenangaben beider Vertragsparteien, die der Angebotserstellung zugrunde lagen sindausdrücklich nicht maßgeblich für die endgültige Abrechnung. Für die endgültige Abrechnungmaßgeblich ist die tatsächliche Leistung.
§ 5 Mahngebühren Vertragsrücktritt Aufrechnung Zurückbehaltung
a) Für jede Mahnung werden Kosten von 8 Euro netto zzgl. MwSt fällig und gelten als zwischenden Parteien als vereinbart.
b) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, daß der AG seinen Verpflichtungen zurZahlung nicht nachkommen kann so ist DINO berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das giltinsbesondere dann, wenn eingeforderte Vorkasse oder sonstige Zahlungen nicht fristgerechtgeleistet werden oder der AG Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
c) Der AG ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn dieses schriftlichvereinbart ist.
§ 7 Abnahme Mängel Verjährung
a) Die Arbeitsleistungen von DINO sind unmittelbar nach Ausführung durch den AG zu prüfenund abzunehmen. Die Unterschrift auf dem Leistungsschein von DINO gilt, falls nichtsanderes vereinbart oder nachfolgend festgelegt ist als Abnahme der Leistungen.
b) Der AG hat die Abnahme der Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach derLeistungserbringung vorzunehmen. Wird eine solche Abnahme nicht verlangt, so gilt dieLeistung als abgenommen 12 Werktage nach der schriftlichen Mitteilung von DINO über dieFertigstellung der Leistungen. Ist ein Teil oder die gesamte Leistung nach der Dienst -oderBauleistungserbringung durch DINO in Benutzung genommen, so gilt die Leistung nachAblauf von 6 Tagen nach der ersten Nutzung/Inbetriebnahme als abgenommen.
c) Bei mangelhaften Leistungen hat der AG DINO Gelegenheit zur Nachbesserungeinzuräumen.
d) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistungen,hilfsweise 13 Monate ab Abnahme/Fertigstellung gemäß Abs. a).
§ 8 VOB/Gewährleistung/Garantie/Haftung
a) Die VOB wird, soweit DINO Bauleistungen oder gemischte Bau- und Dienstleistungen erbringt(z.B. Einbau von Fettabscheidern) von beiden Vertragsparteien ausdrücklich abbedungen. Siegilt zwischen den Vertragsparteien nicht. Es gelten vielmehr diese allgemeinenGeschäftsbedingungen.
b) Ist DINO infolge eines angezeigten Mangels Gewährleistungsverpflichtet, beschränkt sichdiese Pflicht auf eine kostenlose Nachbesserung, wenn das technisch und wirtschaftlichemöglich ist.
c) Gewährleistungsansprüche sind vom AG schriftliche unter Nennung des Grundesanzumelden. DINO hat dazu erforderliche Untersuchungen und oder Reparaturen innerhalbvon spätestens 4 Wochen ab Bekanntgabe selbst oder durch einen von DINO beauftragtenDritten auf eigen Rechnung durchführen zu lassen. Dazu gewährt der AG DINO Zugang zuden betroffenen Anlagen. Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 7 Abs. d).
d) Für Schäden, die ursächlich in schadhaften Leitungssystemen liegen – z.B. aufgrund von Alter(wie Abnutzung, Rissbildung) oder z.B. aufgrund einer Rohrverlegung entgegen denanerkannten Regeln der Technik oder des Handwerks, übernimmt DINO keine Garantie.
e) Gewährleistungsausschluss gilt auch für vom AG zu vertretende Umstände wie:1. Defekte, verrottete, rissige, brüchige und unvorschriftsmäßig installierte Anlagen;2. austretende Inhalte der Leitungen und/oder Anlagen3. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage oder den Rohren steckenbleiben oder verloren gehen (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch)4. Anlagen mit Gefahrstoffen 5. Rohrleitungen, Kanälen und Anlagen, die nicht den technischen Anforderungenentsprechen.
f) Für Schäden, die DINO bei der Vertragserfüllung verursacht, haftet DINO nur bei vorliegenvon grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.g) Außerdem haftet DINO maximal auf den Bruttowert der vertraglich vereinbarten Vergütung.
h) Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Körper und Gesundheitsschäden bis hinzum Verlust des Lebens.
§ 9 Voraussetzungen einzelner Dienstleistungen
a) Bei pauschalen Angebotspositionen zur Rohr und Kanalreinigung geht DINO von einem„normalen“ Verschmutzungsgrad aus. Das liegt dann vor, wenn der Verschmutzungsgradneuer Kanäle bei bis zu 5 % und der verschmutzungsgrade aller anderen Kanäle bis zu 15 %beträgt.
b) Die Entsorgung entnommener Füllgüter/Abfälle erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istnach Aufwand extra.
c) Eine normgerechte Inspektion setzt ausreichend gereinigte Kanäle und Leitungen voraus.
d) Der Einbau von Rohrverschlüssen erfolgt nur in gereinigte Kanäle und Rohrleitungssytheme.
e) Dichtheitsprüfungen erfolgen nach den Normen EN 1610 LC, EN 1610 W, DIN 4040-100 Pkt.13.3.1 (Regelprüfung), Muffen EN 16 10 LC oder den auf diese Norm folgenden einschlägigenNormen oder nachfolgenden Normen.
§ 10 Pflichten des AG
a) Der AG hat DINO über geltende Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oderähnliches zu informieren.
b) Der ungehinderte Zugang zum Leistungsort ist jederzeit sicherzustellen.
c) Strom, Wasser sowie Lagerplatz und erforderliche Aufenthaltsräume sind auf Kosten des AGbereitzustellen.d) Erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind bereitzuhalten, sofern nicht anderesvereinbart ist.e) Gefährliche Stoffe, Gase, Explosionsgefahrenquellen o.ä. sind vor Leistungsbeginnnachweislich zu beseitigen.f) Kanäle sind (falls nicht Teil der Auftragsleistung) wasserfrei zu halten und müssen über freienAblauf verfügen.
§ 11 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a) Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Dienstleistungs- Beförderungs- und/oderLeistungsvertrag ist der Sitz von DINO, soweit der Anspruchsteller oder der AnspruchnehmerKaufmann ist.
b) Für den Einbau von Fettabscheidern gilt ebenfalls der Gerichtsstand Berlin als vereinbart.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
§ 12 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sieschriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertragim Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich derunwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis amnächsten kommen.